Neue Staplerscheine

aufgrund konkretisierter Gesetze

Die Anforderungen an den Staplerschein sind im DGUV G 308-001 3.6 wie folgt angegeben:

"Der Fahrausweis sieht, außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild der Bedienperson, vor, dass

die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) erfolgte. Teilnehmende erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 2, ein Qualifikationszertifikat. Die Qualifizierungsstufe 2 soll in den Fahrausweis eingetragen werden. Die Durchführung der betrieblichen Qualifizierung (Stufe 3) ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der betrieblichen Qualifizierung soll im Fahrausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckte."

Deshalb sind wir von unseren laminierten Ausweisen, die wir seit über 20 Jahren ausstellten abgerückt und verwenden nun typische Ausweise auf Spezialpapier (ähnlich dem Fahrzeugschein). Diese entsprechen den oben genannten Vorgaben und heben sich nun leider nicht mehr erheblich von den Staplerscheinen des Wettbewerbs ab. Unsere Ausweise sind dokumentenecht, wasserfest und erweiterbar.

Auf dem nebenstehenden KI-generierten Bild sind neben unserem Staplerschein auch Staplerscheine anderer Unternehmen erkennbar. Hier die links zu den erkennbaren Firmen: www.dekra.de www.resch-verlag.com www.stapler-schmidt.de www.szfl.de www.betriebinbestform.de.

Wer darf Staplerfahrer ausbilden?

TÜV - ZertifikatDer berufsgenossenschaftliche Grundsatz DGUV G 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen" gibt im Kapitel 5 die Mindestanforderungen an die Ausbilder vor:

Lesen Sie hier, wer Staplerfahrer ausbilden darf?

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